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Seit Oktober 2024 ist es für Mieter deutlich leichter geworden, ein Balkonkraftwerk aufzuhängen. Fragen musst du deinen Vermieter trotzdem. Nur darf er nicht mehr einfach Nein sagen. Hier steht, was das Gesetz genau regelt, welche Gründe für eine Ablehnung zählen und wie du deine Anfrage so stellst, dass ein Nein schwer wird.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er fasst Gesetzestext, Verbraucherzentrale und zwei veröffentlichte Urteile zusammen. Stand: 30.10.2026.
Was § 554 BGB seit Oktober 2024 regelt
Am 17. Oktober 2024 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das Steckersolargeräte in § 554 BGB aufnimmt. Dort stehen die sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen. Bisher waren das Umbauten für Menschen mit Behinderungen, Ladepunkte für Elektroautos und Einbruchsschutz. Seitdem gehört auch die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dazu.
Der Gesetzestext enthält vier Aussagen, die für dich wichtig sind:
| Was steht in § 554 BGB? | Was heißt das für dich? |
|---|---|
| Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter die bauliche Veränderung erlaubt. | Du hast einen Anspruch auf die Erlaubnis. Fragen musst du trotzdem. |
| Der Anspruch besteht nicht, wenn sie dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zuzumuten ist. | Ein Nein braucht einen gewichtigen Grund. Deine Interessen zählen mit. |
| Der Mieter kann sich zu einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Abs. 3 gilt entsprechend. | Du kannst eine Art Zusatzkaution anbieten, die wie die Mietkaution angelegt wird. |
| Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. | Ein Verbot im Mietvertrag hebelt den Anspruch nicht aus. |
Quelle: § 554 BGB in der Fassung seit dem 17.10.2024, eigene Zusammenfassung.
Wichtig ist der erste Punkt. Die Reform gibt dir kein Recht, ohne Erlaubnis zu montieren. Sie gibt dir ein Recht darauf, die Erlaubnis zu bekommen. Die Verbraucherzentrale formuliert es so: Die Zustimmung der Vermietenden muss eingeholt werden.
Wann darf der Vermieter ablehnen?
Nur wenn ihm die Anlage „auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“. Das Gesetz nennt dafür keine Beispiele. Es kommt auf den Einzelfall an. Laut Verbraucherzentrale ist eine Ablehnung ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen nicht mehr zulässig.
Gründe, die eine Rolle spielen können, sind vor allem Sicherheit und Haftung. Dazu zählen etwa eine fragliche Befestigung bei Sturm oder ein Geländer, das das Gewicht nicht sicher trägt. Hinzu kommen öffentlich-rechtliche Vorgaben. Das Bundesjustizministerium stellt in seinen Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf klar, dass etwa der Denkmalschutz unberührt bleibt.
Zwei Urteile aus dem Dezember 2024: Hamburg und Köln
LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2024 (311 S 44/24): Eine Wohnungsgenossenschaft wollte, dass ein Mieter seine ohne Erlaubnis angebrachte Balkonanlage entfernt. Sie führte Optik, Sturmgefahr und den Zugang für die Feuerwehr an. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit liege beim Vermieter. Die Sturmgefahr sei nicht ausreichend belegt, die Module seien auch oben befestigt. Ein bloß subjektives Schönheitsempfinden ohne konkrete wirtschaftliche oder praktische Nachteile mache die Anlage nicht unzumutbar. Weil der Vermieter hätte zustimmen müssen, durfte er sich nicht auf die fehlende Erlaubnis berufen.
AG Köln, Urteil vom 13.12.2024 (208 C 460/23): Hier musste eine Mieterin zwei Module wieder abbauen, die außen an der Balkonbrüstung hingen. Das Gericht sah wegen des Schadensrisikos bei Unwetter eine Erlaubnis nur dann als zumutbar an, wenn eine Versicherung und eine Sicherheitsleistung die Haftungsrisiken absichern. Beides hatte die Mieterin nicht konkret angeboten. Zur fachgerechten Montage und zur Technik hatte sie nichts Genaues vorgetragen. Laut Haufe wurde Berufung beim LG Köln eingelegt (6 S 9/25).
Beide Urteile widersprechen sich weniger, als es aussieht: Wer sicher montiert und das belegen kann, ist gut aufgestellt. Wer nichts vorlegt, gibt dem Vermieter Argumente.
So fragst du richtig
Je konkreter deine Anfrage ist, desto schwerer fällt dem Vermieter ein begründetes Nein. Frag schriftlich, etwa per Brief oder E-Mail, und setz eine Frist. Musterschreiben von balkon.solar schlagen etwa drei Wochen vor.
Checkliste: Was in die Anfrage gehört
- Gerät: Hersteller und Modell, Anzahl der Module, Modulleistung, Wechselrichter mit höchstens 800 VA. Datenblatt beilegen.
- Ort und Montage: wo genau (Innen- oder Außenseite des Geländers, Fassade, Balkonboden), mit welcher Halterung, mit oder ohne Bohrungen. Montageanleitung der Halterung beilegen.
- Anschluss: an welcher Steckdose, wie das Kabel verlegt wird.
- Versicherung: dass du die Anlage deiner Haftpflicht- und Hausratversicherung meldest. Was dabei zu beachten ist, steht im Artikel Balkonkraftwerk versichern.
- Sicherheit: ob du eine Sicherheitsleistung nach § 554 BGB anbietest. Gerade bei Modulen außen am Geländer nimmt das ein Argument aus dem Kölner Urteil vorweg.
- Auszug: dass du die Anlage beim Auszug abbaust und Befestigungsspuren beseitigst.
- Frist: bis wann du eine Antwort erwartest, mit der Bitte, eine Ablehnung schriftlich zu begründen.
Eine Montage ohne Bohrungen und auf der Innenseite des Geländers verändert die Bausubstanz kaum und ist bei Sturm weniger exponiert. Ob das bei deinem Balkon geht, hängt von Ausrichtung und Platz ab. Wie viel Ertrag du bei steilerem Winkel verlierst, zeigt der Artikel Ausrichtung und Neigung.
Wenn der Vermieter ablehnt oder schweigt
Lies die Begründung genau. Geht es um Sicherheit, lässt sich das oft mit einer anderen Halterung, einem Nachweis zur Befestigung oder einer Sicherheitsleistung ausräumen. Geht es nur um Optik, verweise auf die Verbraucherzentrale und das Hamburger Urteil.
Bleibt es beim Nein oder kommt keine Antwort, helfen Mietervereine und Verbraucherzentralen weiter. Montiere nicht einfach selbst: Wie das Kölner Urteil zeigt, kann das mit einem gerichtlich angeordneten Rückbau und Anwaltskosten enden.
Und in der Eigentümergemeinschaft?
Für Wohnungseigentümer gilt seit demselben Datum § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG. Jeder Eigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Das Bundesjustizministerium beschreibt das als Anspruch auf das „Ob“. Beim „Wie“, also etwa Montageort und Halterung, hat die Gemeinschaft einen Ermessensspielraum. Sie darf die Anlage aber nicht durch überzogene Vorgaben verhindern. Lehnt die Versammlung ab, bleiben Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage. Auch hier gilt laut Verbraucherzentrale: Ablehnen nur bei Unzumutbarkeit, nicht wegen der Optik.
Wenn du als Mieter in einer Eigentumswohnung wohnst, fragst du deinen Vermieter. Er muss die Gestattung dann bei der Eigentümergemeinschaft einholen.
Nach der Erlaubnis
Mit der Zustimmung ist der rechtliche Teil im Haus erledigt. Danach registrierst du die Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister. Was dabei sonst noch gilt, etwa die Grenzen von 800 VA und 2.000 W Modulleistung, steht in Balkonkraftwerk anmelden 2026. Welche Sets es gibt, zeigt mein Vergleich.
Quellen
Quellen anzeigen
- § 554 BGB (Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte), abgerufen am 30.10.2026
- § 20 WEG (bauliche Veränderungen), abgerufen am 30.10.2026
- Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten …, BGBl. 2024 I Nr. 306 vom 16.10.2024
- Bundesjustizministerium: Steckersolargeräte, virtuelle Eigentümerversammlungen u.a.: Fragen zum Gesetzentwurf (PDF, Stand 21.09.2023)
- Verbraucherzentrale: FAQ zu Steckersolar-Geräten, Fragen zu Miete und WEG, abgerufen am 30.10.2026
- LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2024, 311 S 44/24 (PDF, veröffentlicht von balkon.solar)
- AG Köln, Urteil vom 13.12.2024, 208 C 460/23 (Justiz NRW)
- Haufe: AG Köln zu Balkonkraftwerk: Muss der Vermieter zustimmen? (Hinweis auf die Berufung)
- balkon.solar: Musterschreiben an Vermieter (PDF)


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